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Satzung

Vereinssatzung                                                     Bad Nauheim den 06. Februar 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Greifvogelfreunde Bad Nauheim e.V.".
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Friedberg/Hessen unter der Registernummer 3018 eingetragen.
Der Sitz des Vereines ist Bad Nauheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben; angemessene Aufwendungen und Auslagen oder die sog. Ehrenamtspauschale können nach Beschluss des Vorstands erstattet werden. Der Verein führt Veranstaltungen die der Vorstellung des Vereins, der Mitgliederwerbung sowie Spendenaufrufen dienen durch.

Zweck des Vereins ist insbesondere die dauerhafte Sicherung:
•    der Tier- und Pflanzenwelt sowie
•    der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
•    Insbesondere durch Greifvogelschutz
•    Vertiefung und Verbreitung der Kenntnisse über Greifvögel, ihre Lebensbedingungen und ihre Lebensgrundlagen sowie deren Gefährdung Pflege und Förderung aller Zweige der Falknerei

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person sein. Ist die natürliche Person nicht volljährig, nicht voll geschäftsfähig oder unter Betreuung gestellt, ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft das Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw. des Betreuers. Die Neuaufnahme als aktives oder passives Mitglied im Verein setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag als aktives oder passives Mitglied entscheidet der Vorstand. Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet mit:
•    dem Tod des Mitglieds
•    dem Austritt aus dem Verein
•    dem Ausschluss aus dem Verein
•    durch Streichung von der Mitgliederliste und/oder Löschung aus der Mitgliederdatei
•    der Auflösung des Vereins

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder der Satzung verstößt oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen begründet ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit relativer Mehrheit der Anwesenden Mitgliedern. Dieser Beschluss ist dem ausgeschlossenen mit Begründung in Schriftform zuzustellen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen und/oder Mitgliederdatei gelöscht werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein -insbesondere der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste bzw. die Löschung aus der Mitgliederdatei darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens an letzte bekannte Adresse des Mitglieds zwei Monate verstrichen sind und das Mitglied seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat. Die Streichung von der Mitgliederliste bzw. die Löschung aus der Mitgliederdatei ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältiss, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder aus einem anderen Rechtsgrund. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht. Mitglieder haben im Fall ihres Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins weder einen Auseinandersetzungsanspruch noch ein Ausgleichs- oder Abfindungsanspruch gegenüber dem Verein hinsichtlich des Vereinsvermögens.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Weiterhin sind sie berechtigt, Anträge an den Vereinsvorstand zu stellen, an Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung durch Ausübung des Stimmrechts mitzuwirken. Jedes Mitglied hat einen Vereinsbeitrag als Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten. Höhe des Beitrages werden vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet und erteilt dem Verein die Ermächtigung, den Jahresbeitrag im Voraus per Bankeinzug einzuziehen. Es verpflichtet sich, dem Verein unverzüglich die erfolgreichen Daten und jede Änderung mitzuteilen. Auch für das Eintrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft vor dem Ende des Geschäftsjahres so erfolgt keine - auch keine anteilige - Erstattung des Jahresbeitrages. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Belange des Vereins zu fördern, seine Aufgaben und Ziele zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten. Satzungen von juristischen Personen, die Mitglied werden wollen bzw. Mitglieder im Verein sind, müssen mit dieser Satzung im Einklang stehen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Verein unverzüglich seine vollständige Postanschrift sowie seine Kontaktdaten und jede Änderung hiervon mitzuteilen. Kommt das Mitglied dieser Pflicht nicht nach und wird dem Verein dadurch der Kontakt zum Mitglied erschwert oder unmöglich gemacht, ist der Verein berechtigt, das Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen und/oder aus der Mitgliederdatei zu löschen.

§ 6 Organe des Vereins
 
•    Die Mitgliederversammlung
•    Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und passiven Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand ruft eine ordentliche Mitgliederversammlung ein sobald es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Vorschlag einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt oder das Interesse des Vereins es verlangt. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Das Formforderniss wird auch durch eine telekommunikative Übermittlung der Einladung an die Mitglieder, insbesondere per E-Mail, gewährleistet. Ausreichend ist die Übermittlung an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Anschrift oder E-Mailadresse des Mitglieds. Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende; im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter. Jede ordnungsgemäß einberufen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen und Wahlen werden durch Abstimmung mit relativer Mehrheit der Stimmen der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst bzw. entschieden. Abstimmungen erfolgten grundsätzlich offen und durch Akklamation. Bei allen Abstimmungen gilt der Grundsatz der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit ist nur dann exakt durch Auszählung zu ermitteln, wenn das Verhältnis von Zustimmung, Enthaltung und Ablehnung zweifelhaft sein sollte. Beschlüsse, durch die der Zweck des Vereins geändert werden soll, bedürfen der Zustimmung aller erschienen Mitglieder. Gefasste Beschlüsse haben ihre Gültigkeit ab Beschlussfassung. Einsprüche/Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse sind innerhalb von vier Wochen ab Beschlussfassung schriftlich an den Vorstand zu richten. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann weder ein anderes Mitglied des Vereins noch ein Dritter bevollmächtig werden. Stimmberechtigte Mitglieder sind bei Interessenkollision vom Stimmrecht ausgeschlossen. Die Ergebnisse von Abstimmungen und Wählen sind vom Vorstand bzw. dem Wahl- oder Abstimmungsleiter unmittelbar nach Feststellung bekannt zu geben und in der Versammlungsniederschrift zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer als Protokollführer zu unterschreiben. Jedes aktive oder passive Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung zu Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu stellen. Diese Anträge sind schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift im Original -nicht per E-Mail- an den Vorstand zu richten. Diese Anträge können nur dann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie beim Vorstand vor dem Versand der Einladung mit Tagesordnung zu dieser Mitgliederversammlung eingegangen sind. Erst danach beim Vorstand eingegangene Anträge können erst auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung behandelt werden.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

•    die Wahl und Abberufung des Vorstands und dessen Vertreters;
•    die Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts des Vorstands;
•    die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
•    Weitere Aufgaben soweit sich diese aus dem Gesetz oder der Satzung ergeben und nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 8 Vorstand und Vorstandsvorsitzender, Vertretung des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

•    dem Vorstandsvorsitzenden
•    dem Vorstandsvertreter
•    dem Schatzmeister und
•    dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstandsvorsitzenden -einerseits- oder dem Vorstandsvertreter und dem Schatzmeister -andererseits- vertreten; sie sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstandsvorsitzende ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstandsvertreter und der Schatzmeister sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass ein Vorstandsvertreter und Schatzmeister gemeinsam nur im Verhinderungsfalle des Vorstandsvorsitzenden vertretungsberechtigt sind. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar für ein Amt im Vorstand des Vereins ist jedes volljährige und voll geschäftsfähige aktive Mitglied. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Verliert ein Mitglied des Vorstands die Wählbarkeit nach § 8 Absatz 4 Satz 2), endet die Mitgliedschaft oder wird gegen das Mitglied ein Vereinsausschlussverfahren durch den Vorstand eingeleitet, so scheidet es aus dem Amt aus. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so bleibt das Amt bis zur nächsten Wahl unbesetzt; der verbleibende Vorstand ist jedoch berechtigt, das Amt bis zur nächsten Wahl durch ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu besetzen. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Aufwendungen und ihrer Auslagen sowie eine vom Vorstand festzulegende pauschale Vergütung für den geleisteten Zeitaufwand (sog. Ehrenamtspauschale).

§ 9 Aufgabe von Vorstand und Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für die Verwirklichung der Vereinspolitik unter Berücksichtigung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Die Zuständigkeit und Aufgaben bestimmen sich nach dem Gesetz und dieser Satzung.

Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden sind insbesondere:

•    die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Vereins;
•    die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung;
•    die Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Vorstands.

Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind insbesondere

•    die Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan;
•    die Beschlussfassung über die Festsetzung und Höhe des Mitgliedsbeitrags;
•    die Beschlussfassung über die Vergütungsfestsetzung gemäß § 6 Abs. 2 (sog. Ehrenamtspauschale);
•    die Beschlussfassung zur Rücklagenbildung;
•    die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung des Vereins;
•    die Beschlussfassung über die Aufnahme als Mitglied in den Verein;
•    die Beschlussfassung über den Vereinsausschluss eines Mitglieds;
•    die Beschlussfassung zu Anträgen an die Mitgliederversammlung;
•    die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung;
•    die Anfertigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts;
•    die Anfertigung eines Wirtschaftsplans;
•    die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
•    die Entgegennahme von Beitritts- und Austrittserklärungen zum bzw. aus dem Verein.
       

Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden zu seinen Sitzungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen und Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung kann durch eine telekommunikative Übermittlung an die Vorstandsmitglieder, insbesondere per Telefon oder E-Mail erfolgen. Ausreichend ist die Übermittlung an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Mitglieds. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. In dringenden Fällen kann der Vorstand ohne Bindung an die Ladungsfrist und die Tagesordnung Beschlüsse fassen; außerdem kann in solchen Fällen im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Stadt Bad Nauheim, Parkstraße 36-38, 61231 Bad Nauheim

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Sonstiges, Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins. Der Vorstand wird ermächtigt, nach ihrer Eintragung im Vereinsregister die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen. Die neue Satzung erhält ihre Gültigkeit mit Beschlussfassung und der Zustimmung der Vorstandsmitglieder. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung lässt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.









Stefan Zwätz
Vorstandsvorsitzender



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